Der neue intelligente Tachograph ist da

Bis wann müssen welche Fahrzeuge umgerüstet werden?

Wann welche Fahrzeuge damit ausgestattet sein müssen, regelt die Durchführungsverordnung EU 2021/1228.

Dabei ist ganz wichtig, was häufig missverstanden wird, nur Nutzfahrzeuge, die im grenzüberschreitenden internationalen Verkehr fahren, müssen nachgerüstet werden.

Wer ausschließlich in Deutschland, zum Beispiel in Hamburg, Frankfurt oder Magdeburg für Speditionen im Nahverkehr fährt, muss derzeit die neuen Tachographen nicht nachträglich einbauen lassen.

Fristen für den neuen Tachographen

Neufahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht und mit einem Erstzulassungsdatum ab dem 21. August 2023 müssen mit einem intelligenten Tachographen 2. Generation der 2. Version ausgestattet sein.


Bestandsfahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, die einen analogen oder digitalen Tachgraphen der 1. Generation an Bord haben, müssen spätestens bis 31. Dezember 2024 auf die neuen Geräte umgerüstet werden. Ab dem 01. Januar 2025 darf sonst nicht mehr grenzüberschreitend gefahren werden.

Sind die Bestandsfahrzeuge bereits mit intelligenten Tachographen 2. Generation der 1. Version ausgerüstet, müssen diese bis zum 19. August 2025 auf den Tachographen der Version 2 umgerüstet sein. Ab dem 20. August 2025 darf sonst nicht mehr grenzüberschreitend gefahren werden.


NEU! Fahrzeuge über 2,5 Tonnen Gesamtgewicht, auch kleinere Nutzfahrzeuge bzw. Transporter im grenzüberschreitenden Verkehr, unterliegen künftig der Tachographenpflicht. Sie müssen bis spätestens 01. Juli 2026 mit dem neuen intelligenten Tachographen (2. Version) ausgestattet sein.

Unsere Ansprechpartner im Vertriebsinnendienst:

Steinbrecher, Heike

Hannover

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Langer, Katharina

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